Artenschutz, Naturschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Bundesartenschutzverordnung ===
Wie alle freilebenden Tiere und Pflanzen unterliegen auch Ameisen der Arten- und Naturschutzgesetzgebung. Generell besteht für alle Arten ein Mindestschutz, der es dem Bürger erlaubt, einzelne Tiere und Pflanzen für eigene Zwecke der Natur zu entnehmen. Um Ameisen kommerziell zu nutzen, also wild gefangene Tiere gewerbsmäßig zu handeln, wird für alle Arten eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Viele Arten sind bei uns gefährdet und mehr oder weniger in ihrem Bestand bedroht.
Solche Arten werden in der Bundesartenschutzverordnung als "besonders geschützt" oder sogar "streng geschützt" aufgelistet. Die Liste dieser Arten, die z. B. auch die Waldameisen als "besonders geschützt" umfasst, ist [http://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/anlage_1.html hier] einzusehen.
Besonders geschützte und streng geschützte Arten dürfen nicht der Natur entnommen werden. Häufig werden von Ameisenhaltern auch Insekten und andere Tiere in der Natur eingesammelt um sie an ihre Ameisen zu verfüttern. Auch dabei sollte man sich vergewissern, ob die zu diesem Zweck gefangenen Arten nicht in der genannten Liste enthalten sind!
Gewöhnlich wird der Halter nicht in der Lage sein, die zahllosen Arten, denen man in der Natur begegnet, zu bestimmen. Damit bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich auf solche zu beschränken, die er tatsächlich kennt und als "nicht besonders geschützt" einordnen kann. - Am besten ist die Verwendung nur von gezüchteten Futterinsekten. Davon gibt es eine reiche Auswahl.
Am 29.Juli 2009 wurde ein neues Bundesnaturschutzgesetz (BGBl. I S. 2542) verkündet, das am 1.März 2010 in Kraft getreten ist. Danach haben sich die für den Waldameisenschutz relevanten Paragraphen geändert. Alle Ameisen genießen als wild lebende Tiere einen sog. Mindestschutz. Dieser allgemeine Schutz ist in Kapitel 5, Abschnitt 2, § 39 BNatSchG geregelt (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen).
Die Hügel bauenden Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica (Raptiformica) sanguinea) nach der Bundesartenschutzverordnung (Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 zu den besonders geschützten Tierarten. Für diese ist der allgemeine Schutz in Abschnitt 3, § 44 BNatSchG erweitert worden (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten). Danach dürfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt. Es besteht weiterhin ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot sowie ein Verkehrsverbot für Waldameisen.
Ausnahmen von § 44 für Not- und Rettungsumsiedelungen von bedrohten Waldameisenvölkern sowie für Formikarienhaltung regelt § 45 BNatSchG (Ausnahmen: Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen). Erforderliche Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Obere bzw. Untere Naturschutzbehörde).
Verstöße gegen die Artenschutzgesetze regeln in Kapitel 10 § 69 Bußgeldvorschriften und § 71 Strafvorschriften (BNatSchG).
Die o.a. Paragraphen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes sind auf der aktualisierten Homepage der DASW nachzulesen.
http://www.ameisenschutzwarte.de/ und direkt: http://www.ameisenschutzwarte.de/frame.php?section=rechtliches
DASW = Dieter Bretz bzw. hier Roger Bähr


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Version vom 4. März 2020, 13:43 Uhr

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