Artenschutz, Naturschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Ameisenwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Format + Rechtschreibung + Inhalt)
K (Überarbeiten)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Überarbeiten|Stil, Übersicht --[[Benutzer:DmdM|DmdM]] 18:03, 13. Nov. 2011 (CET)}}
=== Bundesartenschutzverordnung ===
=== Bundesartenschutzverordnung ===
Wie alle freilebenden Tiere und Pflanzen unterliegen auch Ameisen der Arten- und Naturschutzgesetzgebung. Generell besteht für alle Arten ein Mindestschutz, der es dem Bürger erlaubt, einzelne Tiere und Pflanzen für eigene Zwecke der Natur zu entnehmen. Um Ameisen kommerziell zu nutzen, also wild gefangene Tiere gewerbsmäßig zu handeln, wird für alle Arten eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Wie alle freilebenden Tiere und Pflanzen unterliegen auch Ameisen der Arten- und Naturschutzgesetzgebung. Generell besteht für alle Arten ein Mindestschutz, der es dem Bürger erlaubt, einzelne Tiere und Pflanzen für eigene Zwecke der Natur zu entnehmen. Um Ameisen kommerziell zu nutzen, also wild gefangene Tiere gewerbsmäßig zu handeln, wird für alle Arten eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Zeile 11: Zeile 13:


=== Naturschutzgebiete ===
=== Naturschutzgebiete ===
{{Überarbeiten|Inhalt: geht es hier nun um Naturschutz oder Mahnen, Drohen und öffentliches Anprangern? Wieso darf man ein NSG nicht "durchsuchen", was auch immer das eigentlich heißt? --[[Benutzer:DmdM|DmdM]] 18:03, 13. Nov. 2011 (CET)}}
Ein Naturschutzgebiet darf unter absolut keinen Umständen nach Ameisennestern durchsucht werden! (Abgesehen z. B. von der Erfassung des Artinventars mit behördlicher Ausnahmegenehmigung bzw. in behördlichem Auftrag.)
Ein Naturschutzgebiet darf unter absolut keinen Umständen nach Ameisennestern durchsucht werden! (Abgesehen z. B. von der Erfassung des Artinventars mit behördlicher Ausnahmegenehmigung bzw. in behördlichem Auftrag.)



Version vom 13. November 2011, 17:03 Uhr

Dieser Artikel wurde zur Überarbeitung vorgeschlagen. Hilf mit, ihn zu verbessern!

Begründung: Stil, Übersicht --DmdM 18:03, 13. Nov. 2011 (CET)


Bundesartenschutzverordnung

Wie alle freilebenden Tiere und Pflanzen unterliegen auch Ameisen der Arten- und Naturschutzgesetzgebung. Generell besteht für alle Arten ein Mindestschutz, der es dem Bürger erlaubt, einzelne Tiere und Pflanzen für eigene Zwecke der Natur zu entnehmen. Um Ameisen kommerziell zu nutzen, also wild gefangene Tiere gewerbsmäßig zu handeln, wird für alle Arten eine Ausnahmegenehmigung benötigt.

Viele Arten sind bei uns gefährdet und mehr oder weniger in ihrem Bestand bedroht.

Solche Arten werden in der Bundesartenschutzverordnung als "besonders geschützt" oder sogar "streng geschützt" aufgelistet. Die Liste dieser Arten, die z. B. auch die Waldameisen als "besonders geschützt" umfasst, ist hier einzusehen.

Besonders geschützte und streng geschützte Arten dürfen nicht der Natur entnommen werden. Häufig werden von Ameisenhaltern auch Insekten und andere Tiere in der Natur eingesammelt um sie an ihre Ameisen zu verfüttern. Auch dabei sollte man sich vergewissern, ob die zu diesem Zweck gefangenen Arten nicht in der genannten Liste enthalten sind!

Gewöhnlich wird der Halter nicht in der Lage sein, die zahllosen Arten, denen man in der Natur begegnet, zu bestimmen. Damit bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich auf solche zu beschränken, die er tatsächlich kennt und als "nicht besonders geschützt" einordnen kann. - Am besten ist die Verwendung nur von gezüchteten Futterinsekten. Davon gibt es eine reiche Auswahl.

Naturschutzgebiete

Dieser Artikel wurde zur Überarbeitung vorgeschlagen. Hilf mit, ihn zu verbessern!

Begründung: Inhalt: geht es hier nun um Naturschutz oder Mahnen, Drohen und öffentliches Anprangern? Wieso darf man ein NSG nicht "durchsuchen", was auch immer das eigentlich heißt? --DmdM 18:03, 13. Nov. 2011 (CET)


Ein Naturschutzgebiet darf unter absolut keinen Umständen nach Ameisennestern durchsucht werden! (Abgesehen z. B. von der Erfassung des Artinventars mit behördlicher Ausnahmegenehmigung bzw. in behördlichem Auftrag.)

Das ist nicht nur gesetzlich verboten, es spricht auch Bände darüber, welche Einstellung zur Natur derjenige hat, der sich über diese eigentlich selbstverständliche Vorschrift hinwegsetzt.

Oft sind die einschlägigen Vorschriften und Verbote eigens auf Info-Tafeln an den Eingängen zu NSGs dargelegt. Dort heißt es unter anderem:

- „...keine wildlebenden Tiere stören, fangen oder töten und keine Brut- oder Wohnstätten zerstören.“

Wenn man etwa Steine umdreht, in der Absicht, Ameisen zu finden, zu sammeln oder zu fotografieren, so stört man die Tiere und zerstört unter Umständen deren Nester = Brut- und Wohnstätten. Gleichzeitig stört oder zerstört man auch die Wohnstätten zahlloser anderer Kleintiere. In Myrmica-Nestern gibt es zudem Raupen sehr selten gewordener und "besonders geschützter" Bläulingsarten.

Wie man in einem NSG gegen die Gesetze und gegen den gesunden Menschenverstand verstoßen kann, ist in diesem Beispiel vom 31. März 2009 in Wort und Bild dargestellt.

Es ist unter Freiland-Myrmekologen längst bekannt, dass viele Ameisenarten, darunter besonders seltene und gefährdete (!), erst dann unter Steinen siedeln können, wenn diese über mehrere Jahre ungestört an einem Ort liegen. Umdrehen von flachen Steinen, auch wenn man sie sorgfältigst zurück dreht, führt dazu, dass evtl. vorhandene seltene Arten abwandern und möglicherweise zugrunde gehen. Beispiele sind Stenamma spp. und Myrmecina graminicola sowie einige Temnothorax-Arten. Opportunistische Arten wie Lasius niger oder Tapinoma spp. nehmen rasch deren Stelle ein. Ahnungslose "Ameisenfreunde" könnten auf diese Weise ein ehemals artenreiches Gebiet in einen Zustand versetzen, wie er an jedem Feldrain anzutreffen ist. Hierzu liegen sogar Veröffentlichungen vor, z. B. von Gößwald (1951).