Artenschutz, Naturschutz
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Begründung: Stil, Übersicht --DmdM 18:03, 13. Nov. 2011 (CET) |
Bundesartenschutzverordnung
Wie alle freilebenden Tiere und Pflanzen unterliegen auch Ameisen der Arten- und Naturschutzgesetzgebung. Generell besteht für alle Arten ein Mindestschutz, der es dem Bürger erlaubt, einzelne Tiere und Pflanzen für eigene Zwecke der Natur zu entnehmen. Um Ameisen kommerziell zu nutzen, also wild gefangene Tiere gewerbsmäßig zu handeln, wird für alle Arten eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Viele Arten sind bei uns gefährdet und mehr oder weniger in ihrem Bestand bedroht.
Solche Arten werden in der Bundesartenschutzverordnung als "besonders geschützt" oder sogar "streng geschützt" aufgelistet. Die Liste dieser Arten, die z. B. auch die Waldameisen als "besonders geschützt" umfasst, ist hier einzusehen.
Besonders geschützte und streng geschützte Arten dürfen nicht der Natur entnommen werden. Häufig werden von Ameisenhaltern auch Insekten und andere Tiere in der Natur eingesammelt um sie an ihre Ameisen zu verfüttern. Auch dabei sollte man sich vergewissern, ob die zu diesem Zweck gefangenen Arten nicht in der genannten Liste enthalten sind!
Gewöhnlich wird der Halter nicht in der Lage sein, die zahllosen Arten, denen man in der Natur begegnet, zu bestimmen. Damit bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich auf solche zu beschränken, die er tatsächlich kennt und als "nicht besonders geschützt" einordnen kann. - Am besten ist die Verwendung nur von gezüchteten Futterinsekten. Davon gibt es eine reiche Auswahl. Am 29.Juli 2009 wurde ein neues Bundesnaturschutzgesetz (BGBl. I S. 2542) verkündet, das am 1.März 2010 in Kraft getreten ist. Danach haben sich die für den Waldameisenschutz relevanten Paragraphen geändert. Alle Ameisen genießen als wild lebende Tiere einen sog. Mindestschutz. Dieser allgemeine Schutz ist in Kapitel 5, Abschnitt 2, § 39 BNatSchG geregelt (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen).
Die Hügel bauenden Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica (Raptiformica) sanguinea) nach der Bundesartenschutzverordnung (Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 zu den besonders geschützten Tierarten. Für diese ist der allgemeine Schutz in Abschnitt 3, § 44 BNatSchG erweitert worden (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten). Danach dürfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt. Es besteht weiterhin ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot sowie ein Verkehrsverbot für Waldameisen.
Ausnahmen von § 44 für Not- und Rettungsumsiedelungen von bedrohten Waldameisenvölkern sowie für Formikarienhaltung regelt § 45 BNatSchG (Ausnahmen: Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen). Erforderliche Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Obere bzw. Untere Naturschutzbehörde).
Verstöße gegen die Artenschutzgesetze regeln in Kapitel 10 § 69 Bußgeldvorschriften und § 71 Strafvorschriften (BNatSchG).
Die o.a. Paragraphen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes sind auf der aktualisierten Homepage der DASW nachzulesen.
http://www.ameisenschutzwarte.de/ und direkt: http://www.ameisenschutzwarte.de/frame.php?section=rechtliches
DASW = Dieter Bretz bzw. hier Roger Bähr
Naturschutzgebiete
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Begründung: Inhalt: geht es hier nun um Naturschutz oder Mahnen, Drohen und öffentliches Anprangern? Wieso darf man ein NSG nicht "durchsuchen", was auch immer das eigentlich heißt? --DmdM 18:03, 13. Nov. 2011 (CET) |
Ein Naturschutzgebiet darf unter absolut keinen Umständen nach Ameisennestern durchsucht werden! (Abgesehen z. B. von der Erfassung des Artinventars mit behördlicher Ausnahmegenehmigung bzw. in behördlichem Auftrag.)
Das ist nicht nur gesetzlich verboten, es spricht auch Bände darüber, welche Einstellung zur Natur derjenige hat, der sich über diese eigentlich selbstverständliche Vorschrift hinwegsetzt.
Oft sind die einschlägigen Vorschriften und Verbote eigens auf Info-Tafeln an den Eingängen zu NSGs dargelegt. Dort heißt es unter anderem:
- „...keine wildlebenden Tiere stören, fangen oder töten und keine Brut- oder Wohnstätten zerstören.“
Wenn man etwa Steine umdreht, in der Absicht, Ameisen zu finden, zu sammeln oder zu fotografieren, so stört man die Tiere und zerstört unter Umständen deren Nester = Brut- und Wohnstätten. Gleichzeitig stört oder zerstört man auch die Wohnstätten zahlloser anderer Kleintiere. In Myrmica-Nestern gibt es zudem Raupen sehr selten gewordener und "besonders geschützter" Bläulingsarten.
Es ist unter Freiland-Myrmekologen längst bekannt, dass viele Ameisenarten, darunter besonders seltene und gefährdete (!), erst dann unter Steinen siedeln können, wenn diese über mehrere Jahre ungestört an einem Ort liegen. Umdrehen von flachen Steinen, auch wenn man sie sorgfältigst zurück dreht, führt dazu, dass evtl. vorhandene seltene Arten abwandern und möglicherweise zugrunde gehen. Beispiele sind Stenamma spp. und Myrmecina graminicola sowie einige Temnothorax-Arten. Opportunistische Arten wie Lasius niger oder Tapinoma spp. nehmen rasch deren Stelle ein. Ahnungslose "Ameisenfreunde" könnten auf diese Weise ein ehemals artenreiches Gebiet in einen Zustand versetzen, wie er an jedem Feldrain anzutreffen ist. Hierzu liegen sogar Veröffentlichungen vor, z. B. von Gößwald (1951).
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